Der Verband führt den Namen Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Sachsen-Anhalt e.V.
Kurzform: DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Magdeburg. Zweck des Verbandes ist es, auf Bundes- und Landesebene die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange des Hotel- und Gaststättengewerbes wahrzunehmen, die Berufsausbildung zu fördern und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. In Umsetzung dieser Aufgaben konzentriert sich der Verband vorrangig auf die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber
Der Verband fördert die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszweckes keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband ist Mitglied des DEHOGA Bundesverband e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verband kann Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein Gaststättengewerbe betreiben und einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen sowie Beherbergungsbetriebe, die nach dem Gaststättengesetz einer Erlaubnis nicht bedürfen und ihre Betriebsstätte im Land Sachsen- Anhalthaben. Die Mitgliedschaft ist unteilbar. Sie wird für alle im Verbandsgebiet liegenden Betriebsstätten und rechtlich verbundenen Unternehmen erworben. Die Mitgliedschaft kann auch erwerben, wer als Stellvertreter im Sinne des Gaststättengesetzes einen Betrieb entsprechend Satz 1 führt, sofern nicht der Betriebsinhaber Mitglied gemäß Satz 1 ist.
2. Ordentliche Mitglieder können auf besonderen Antrag eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung erwerben, sofern dem keine gesetzlichen oder anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen. Über den Antragentscheidet das Präsidium. Das Leistungsspektrum des Verbandes wird gegenüber den Mitgliedern ohne Tarifbindung nicht eingeschränkt. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung übertarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.
3. Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben. Die außerordentliche Mitgliedschaft begründet nicht das Wahl und Stimmrecht. Außerordentliche Mitgliederwerden auf Antrag ordentliche Mitglieder, soweit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind.
4. Mitglieder, die ihren Betrieb im Laufe der Zeit abgeben oder die Bewirtschaftung aufgegeben haben, können ihre Mitgliedschaft im Verband beibehalten. Sie haben den Status eines passiven Mitgliedes. Die passive Mitgliedschaft begründet kein Wahl und Stimmrecht.
5. Eine fördernde Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben, die die ideellen Ziele des Verbandes unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft begründet keine Wahl und Stimmrecht.
6. Beitrittserklärungen zum Verband sind schriftlich an eine örtliche Gliederung des Verbandes oder unmittelbar an die Geschäftsstellen zu richten. Der Verband entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er zur Mitteilung von Gründen nicht verpflichtet.
7. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ablauf des 31.12. eines Geschäftsjahres erfolgen und muss 6 Monate vorher in der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich eingegangen sein. Bei Aufgabe des Betriebes ist der Austritt aus dem Verband zum Ende des Monats zulässig, indem dem Verband die vollzogene Aufgabe des Betriebes angezeigt wird. Bei Tod des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
8. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden:
9. Über den Verlust der Mitgliedschaft beschließt das Präsidium des Verbandes nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Standpunkt der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen.
10. Bei Austritt aus dem Verband bzw. bei entzogener Mitgliedschaft bleiben fällige Verbindlichkeiten bestehen.
Die Ehrenmitgliedschaft und die Verleihung von verbandsinternen Ehrentiteln sind in der Ehrenordnung des Verbandes geregelt.
Der Landesverband unterhält mindestens eine Geschäftsstelle in der Landeshauptstadt Magdeburg mit einer HauptgeschäftsführerIn und/oder mehreren GeschäftsführerInnen. Die Arbeit in der Geschäftsstelle erfolgt auf der Basis einer Geschäftsstellenordnung.
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Landesvorstand,
c) das Präsidium.
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie muss mindesten alle 2 Jahre zusammentreten. Eine Mitgliederversammlung kann nach einfachem Mehrheitsbeschluss des Präsidiums auch ausschließlich nur digital durchgeführt werden.
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kreisverbände die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der PräsidentIn und in Abwesenheit von einer/m VizepräsidentIn geleitet.
4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger mindestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung und hat die Tagesordnung zu beinhalten.
5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
6. Auflösung des Verbandes.Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit und zur Auflösung des Verbandes eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Hauptgeschäftsstelle des Landesverbandes einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge, soweit sie sich nicht auf Satzungs- und Beitragsänderungen beziehen, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden. Diese Zustimmung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
1. Der Landesvorstand besteht aus:
2. Dem Landesvorstand obliegt die Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Verbandsangelegenheiten. Der Landesvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens 2 mal jährlich zusammen. Schwerpunkte der Beratung des Landesvorstandes sind u.a.:
3. Die Einladung zu den Landesvorstandssitzungen erfolgt zwei Wochen vor dem Tag der Landesvorstandssitzung über die Hauptgeschäftsstelle.
4. Bei satzungsgemäßer Einladung ist der Landesvorstand, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landesvorstandsmitglieder, beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.6.Der Landesvorstand kann aus der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung die Vorsitzendender Ausschüsse/Arbeitskreise und Mitglieder berufen (z.B.: Tarifausschuss)
1. Das Präsidium besteht aus:
drei Beisitzern für strukturelle Aufgaben, die auf das ganze Verbandsgebiet verteilt sein sollten
2. Die PräsidentIn, die VizepräsidentInnen und die SchatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Landesverbandes erfolgt durch die PräsidentIn allein oder durch jeweils 2 der sonstigen Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinsam.
3. Das Präsidium leitet die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Insbesondere umfasst die Tätigkeit:
4. Die Einladung zu den Präsidiumssitzungen erfolgt zwei Wochen vor dem Tag der Präsidiumssitzung über die Hauptgeschäftsstelle. 5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der PräsidentIn. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. 6. Das Präsidium beauftragt die HauptgeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und zur Umsetzung seiner Beschlüsse.
1. Die Legislaturperiode nachstehender Organe und Ehrenämter beträgt 4 Jahre
2. Wählbar sind nur natürliche Personen, die gemäß § 2 dieser Satzung die ordentlichen Mitglieder vertreten. Fällt diese Voraussetzung im Laufe einer Wahlperiode fort, so scheidet das betreffende Mitglied nach Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus.
3. Eine Wiederwahl in die Ehrenämter ist zulässig.
4. Für die Wahl der Präsident/in, der Vizepräsident/innen und der Schatzmeister/in ist eine zweimalige Wiederwahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss zulässig. Weitere Wiederwahlen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes nach § 9 Ziff. 1 in offener und direkter Wahl. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn für das jeweils zu wählende Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht. Bei mehreren zur Wahl stehenden Kandidaten für ein zu wählendes Amt, ist für jedes Amt eine Einzelwahl durchzuführen. Eine Wahl kann nach einfachem Mehrheitsbeschluss des Präsidiums auch ausschließlich nur digital durchgeführt werden.
6. Zur Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder einaus einer/m Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen bestehender Wahlausschuss zu wählen.
7. Ordentliche Mitglieder können sich nur durch schriftliche Vollmacht von einem ordentlichen Mitgliedvertreten lassen und ihr Stimmrecht delegieren. Es kann nur eine Vollmacht erteilt werden. Ein ordentliches Mitglied darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen.
8. Der Wahlausschuss organisiert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge. Insbesondere prüft er die Stimmberechtigung.
9. Nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel im jeweiligen Wahlgang stellt der Wahlausschuss das Ergebnis fest und verkündet das Wahlergebnis. Er stellt die Rechtswirksamkeit der Wahl fest.
10. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein solches Ergebnis nicht erzielt, so ist zwischen den beiden BewerberInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahlvorzunehmen. Bei dieser entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit inder Stichwahl entscheidet das Los, welches von der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist.
11. Das Präsidium bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung muss Bestimmungen über die Höhe, die Verteilung und das Einzugsverfahren enthalten.
Die Beschlüsse
sind schriftlich zu protokollieren und durch die PräsidentIn oder ein beauftragtes Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.
Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit erfolgen. Das vorhandene Vermögen des Verbandes wird im Falle der Auflösung an den DEHOGA Bundesverband e.V. übertragen.
Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB.
Die Beitragsordnung gilt für ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder im DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V.
1. Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder (mit Ausnahme von Discotheken) und Fördermitglieder des Verbandes ist die Zahl der Beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Sie ist bei Eintritt glaubhaft nachzuweisen und jährlich durch das jeweilige Mitglied zu aktualisieren. Zur Aktualisierung ist dem Hauptamt die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des laufenden Jahres bis zum 30. 11. anzuzeigen. Für die Errechnung der aus dieser Beitragssatzung sich ergebenden Beiträge ist die Zahl der ArbeitnehmerInnen im Jahresdurchschnitt maßgebend.
2. Als ArbeitnehmerInnen gelten alle Personen, die im gastgewerblichen Betrieb tätig sind, also auch die Familienangehörigen des Betriebsinhabers.
3. Auszubildende sind in die Beitragsberechnung mit dem Faktor 0,5 einzurechnen.
4. Die Anzahl der TeilzeitarbeitnehmerInnen und kurzfristig Beschäftigten ist über das Stundenvolumen auf Vollzeitbeschäftigte hochzurechnen.
5. Es werden folgende Beitragsstufen gebildet:
Stufe | Arbeitnehmer | Beitrag / Monat € 2024 | Beitrag / Monat € 2025 |
---|---|---|---|
0 | 0 | 24,10 | 24,82 |
1 | 1 - 2 | 26,50 | 27,30 |
2 | 3 - 5 | 29,90 | 30,80 |
3 | 6 - 10 | 34,20 | 35,23 |
4 | 11 - 15 | 39,90 | 41,10 |
5 | 16 - 20 | 47,00 | 48,41 |
6 | 21 - 30 | 75,20 | 77,46 |
7 | 31 - 40 | 99,80 | 102,79 |
8 | 41 - 50 | 125,10 | 128,85 |
9 | 51 - 75 | 188,00 | 193,64 |
10 | 76 und darüber | 248,90 | 256,37 |
6. Für Mitglieder, die mehrere räumlich getrennte Betriebsstätten im Verbandsgebiet unterhalten, ist der Beitrag für jeden Betrieb gesondert zu berechnen, und zwar
7. Ordentliche Mitglieder, die neben einem gastgewerblichen Betrieb ein anderes Gewerbe oder Handwerk betreiben, zahlen die Beiträge gemäß § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung mit der Maßgabe, dass der Beitragsberechnung nur die Zahl der ArbeitnehmerInnen zugrunde gelegt wird, die im gastgewerblichen Betrieb tätig sind. Abweichende Regelungen können durch bundeseinheitliche Beitragsordnungen getroffen werden. Bei Mitgliedern, die im Verbandsgebiet weitere Betriebsstätten betreiben und ihren Hauptbetrieb außerhalb von Sachsen-Anhalt haben, ist der § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung anzuwenden.
8. Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe für Discotheken ist die Grundfläche, sie ist bei Eintritt glaubhaft nachzuweisen und bei Änderungen zu aktualisieren. Fällt die Änderung in ein laufendes Beitragsjahr, so ist der geänderte Beitrag ab dem darauffolgenden Beitragsjahr zu entrichten.
Stufe | Größe in qm | Betrag / Jahr € |
---|---|---|
1 | bis 300 | 625,60 |
2 | über 300 | 1250,80 |
9. außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 198,30 €/Jahr. Bei der Begründung einer ordentlichen Mitgliedschaft im Laufe des Mitgliedsjahres wird dieser Beitrag angerechnet.
10. Passive Mitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe von 79,30 €/Jahr.
11. Fördernde Mitglieder zahlen den Beitrag nach folgender Staffel:
Stufe | Arbeitnehmer | Beitrag / Monat € | Beitrag / Jahr € |
---|---|---|---|
1 | 0 - 10 | 45,30 | 543,60 |
2 | 11 - 50 | 68,00 | 816,00 |
3 | 51 - 100 | 124,60 | 1.495,20 |
4 | 101 - 250 | 249,30 | 2.991,60 |
5 | 251 und darüber | 498,50 | 5.982,00 |
12. Abweichende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen der fördernden Mitglieder entscheidet auf Antrag ausschließlich das Präsidium.
13. Gegen die Festsetzung der Beiträge und andere aufgrund dieser Beitragssatzung ergehende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, jedoch kann das Präsidium in begründeten Fällen Stundungen, Herabsetzungen oder Erlass von Beiträgen gewähren, wenn die Anwendung dieser Beitragssatzung eine unbillige Härte sein würde. Entsprechende Anträge müssen schriftlich von den Verbandsmitgliedern an die Hauptgeschäftsführung gestellt werden, die diese mit dem Vorstand des Kreisverbandes abstimmt und dem Präsidium zur Entscheidung vorlegt.
14. Die Beitragssätze aller Kategorien erhöhen sich jährlich mit Wirkung vom 01.01. eines jeden Jahres ab dem Jahr 2025 um 3,00 %.
Die Beiträge sind eine Bringschuld. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig und bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres zahlbar. Sie sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden, eine Zahlung auf Rechnungslegung ist gleichfalls möglich. Die jährliche Beitragszahlung mittels Lastschrift wird favorisiert. Bei Einzug des Beitrages im Lastschriftverfahren bis zum 15.01. des jeweiligen Jahres wird ein Skonto von 2 % auf die Beitragssumme gewährt. Auf Antrag können die Beitragszahlungen auch als halbjährliche bzw. quartalsweise Vorauszahlungen bis zum Ende des 1. Monats im Halbjahr bzw. Quartal erfolgen. Halbjährliche Zahlungen unterliegen dabei einem Aufschlag von 2 % und vierteljährliche Zahlungen einem Aufschlag von 5 % auf die Beitragssumme.
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2023 in Kraft.