Ab dem 02. Juni 2021 gilt die Änderung der Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 01. Juni 2021 gültig ab den 02. Juni 2021 zu befolgen bis 29. Juni 2021
Fragen und Antworten (Stand: 12. Mai 2021) *wird derzeit aktualisiert*
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.
(2) Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Abweichend von Satz 1 sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt. Teilnehmer haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 3 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.
(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 3 sowie die Untersagung des Absatzes 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 3 sowie die Untersagung des Absatzes 2 Satz 1 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen sowie für die Veranstaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 zur Berichterstattung über die Landtagswahl. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.
(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.
(5) An Trauungszeremonien dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen vollständig geimpfte und genesene Personen an Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen teilnehmen. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 und 2 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.
(6) Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.
(7) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.
(8) Zusammenkünfte von Personen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen dienen, insbesondere Infostände und Wahlkampfveranstaltungen, sind zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:
Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.
Im Einzelnen gilt:
(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.
(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn
(2) Bei der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen ist abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ausschließlich bei der Ankunft eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
(4) Schiffsausflüge dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt Absatz 6 entsprechend. Bei Schiffsausflügen, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.
(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:
Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.
Im Einzelnen gilt:
(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innenbereich zwischen 6 und 22 Uhr und im Außenbereich geöffnet werden,
wenn
die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,
Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Bei der Belieferung, des Außer-Haus-Verkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass
von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
(3) Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1.
(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:
Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.
Im Einzelnen gilt:
(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.