Ab dem 03. August 2021 gilt die 3. Änderung der Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Dritte Änderung der Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)
Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 02. August 2021 gültig ab den 3. August 2021 zu befolgen bis 26. August 2021
Fragen und Antworten (Stand: 03. August 2021) *wird fotlaufend aktualisiert*
Seit in Kraft treten der Dritten Verordnung zur Änderung der 14. EindV am 03.08.2021 gilt:
Unterschreitet in einem LK/SK die 7-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht gemäß §16 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 abgewichen werden.
Überschreitet in einem LK/SK die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Werktag aufzuheben.
Nachstehend der Auszug der Verordnung:
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.
(2) Überschreitet die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 35 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen, hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes durch Rechtsverordnung breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann diese Rechtsverordnung, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 über einen Zeitraum von drei Tagen unterschreitet, ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben.
(3) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:
Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3.
(4) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Werktag aufzuheben.
(5) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen.
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn
(2) Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 72 Stunden eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(3) Stadt- und Naturführungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden und die Teilnehmer eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(4) Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.
Auszug aus der Verordnung §7 Abs. 1, 2, 3 und 5 - 4 betrifft nicht unsere Branche
(1) Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Besucher der Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen überall wo die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(2) Die Verantwortlichen der Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können, haben über die Maßgaben des Absatzes 1 sicherzustellen, dass nicht mehr als 60 von Hundert der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Personen eingelassen werden.
(3) Die Verantwortlichen der folgenden Einrichtungen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen und Personen den Zutritt nur zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind:
(5) Volksfeste sind untersagt. Von der Untersagung nach Satz 1 ausgenommen sind, professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, bei denen sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 000 Besucher gleichzeitig anwesend sind und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend. Unterschreitet die Sieben-Tages-Inzidenz einen Wert von 35 am Austragungsort, darf mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Personenbegrenzung nach Satz 2 überschritten werden, wenn über die Maßgaben der Sätze 2 und 3 hinaus folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:
Auszug aus der Verordnung §3
(1) Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physisch sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Für alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Versammlungen wird die Durchführung im Freien empfohlen.
(2) Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 4 gilt nicht, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen nicht überschreitet. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.
(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 8 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen.
(5) Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen sind gestattet. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.
(6) Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 sind private Feiern mit mehr als 50 Personen im Rahmen einer professionellen Organisation zulässig; dann gelten die Personenbegrenzung und Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Ausnahme der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 7 und der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Eine professionelle Organisation liegt vor, wenn der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 6 erstellt hat.
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