Seit in Kraft treten der Vierten Verordnung zur Änderung der 14. EindV am 23.08.2021 gilt:
Unterschreitet in einem LK/SK die 7-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht gemäß §16 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 abgewichen werden.
Überschreitet in einem LK/SK die 7-Tage-Inzidenz an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Werktag aufgehoben werden.
Die derzeitige Änderung der Vierte Änderung der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie unter nachstehenden Links.
Änderung der 4. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)
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